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Satzung

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SATZUNG DES MOERSER SPORTCLUB 1985 ev.


Satzung beschlossen in der Gründungsversammlung vom 22.02.1985. Satzungsänderung beschlossen auf der Hauptversammlung vom 25.10.1989, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 26.06.2009. beschlossen auf der Hauptversammlung vom 31.05.2012, beschlossen auf der Hauptversammlung vom 03.06.2014, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 26.08.2014.


Parag. 1

Abs. 1 Der Verein führt den Namen „Moerser SportClub 1985 e.V.", nachfolgend kurz „Club" genannt. Er wurde am 22.02.1985 gegründet.

Abs. 2 Der Club hat sein Sitz in Moers. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Moers eingetragen werden.

Abs. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am darauffolgenden 31.12.

Parag. 2

Abs. 1 Der Club hat den Zweck. Leistung- u. Breiten-Sport zu pflegen, auszuüben und zu fördern sowie Veranstaltungen durchzuführen. die diesen Aufgaben dienen.

Abs. 2 Die Tätigkeit des Clubs dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken insbesondere d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Abs. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Abs. 4 Der Club ist parteipolitisch. rassisch und konfessionell ungebunden.

Abs. 5 Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Parag. 3

Abs. 1 Der Club kann sich den fachlichen und überfachlichen Mitgliedsverbänden anschließen.

Parag. 4

Abs. 1 Mitglied im Club kann jede unbescholtene Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist-

Abs. 2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Abs. 3 Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss durch den Vorstand. Beides hat durch Einschreiben oder Behändigungsschreiben zu erfolgen. Der Austritt aus dem Verein ist nur am Schluss des laufenden Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Wochen möglich. Auch nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind die Clubbeiträge bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres fortzuzahlen.

Abs. 3 Der Vorstand beschließt den Ausschluss eines Mitgliedes, wenn dieses wiederholt oder in einem schwerwiegenden Falle gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Das Mitglied soll vorher Gelegenheit erhalten. sich innerhalb einer Woche schriftlich und mündlich zu rechtfertigen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht. innerhalb von zwei Wochen nach Ausschuss schriftlich per Einschreiben beim Vorstand Widerspruch einzulegen und falls diesem nicht stattgegeben wird, die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anzurufen. Hierdurch tritt jedoch keine aufschiebende Wirkung ein.

Parag. 5

Abs. 1 Organe des Clubs sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Parag. 6

Abs. 1 Der Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden / Finanzen

Vorstandsmitglied für Gesamtsport Vorstandsmitglied für Presse I Öffentlichkeitsarbeit

Abs. 2 Der Vorsitzende ist zur Vertretung des Clubs nach außen allein berechtigt. Er ist Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB.

Abs. 3 Zur Erfüllung von Aufgaben des Clubs und zur Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden.

Abs. 4 Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.

Abs. 5 Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt.

Abs. 6 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung im Sinne des S 3 Nr. 25 a EStG beschließen

Parag. 7

Abs. 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen.

Abs. 2 Stimmberechtigt sind alle über 16 Jahre alten Mitglieder. Die Eltern der minderjährigen Mitglieder sind berechtigt. ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Abs. 3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen worden ist.

Abs. 4 Vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mind. 20% der über 16 Jahre alten Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Abs. 5 Anträge auf Beschlussfassung sind dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen, bei Satzungsänderung einen Monat, vor der nächsten Mitgliederversammlung einzureichen.

Abs. 6 Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über a. die Wahl. Entlastung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes die Höhe der Beiträge und ein etwa zu erhebendem Aufgeld die Wahl von zwei Kassenprüfern

Abs. 7 Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Abs. 8 Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Abs. 9 Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet.

Parag. 8

Abs. 1 Die Mitgliederversammlung beschließt die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder. Die Höhe des Beitrages ist in Parag. 7 Abs. 6 b geregelt.

Parag. 9

Abs. 1 gestrichen

Parag. 10

Abs. 1 Die Auflösung des Clubs kann nur mit ¾ Mehrheit aller über 16 Jahre alten Mitglieder erfolgen. In diesem Fan wählt die Versammlung zwei Liquidatoren.

Abs. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Moerser Sportclub 1985 e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fließt das Vermögen des Clubs dem Stadtsportverband Moers e.V. eingetragen im Vereinsregister Kleve, Registernummer: VR 40765 zu. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Parag. 11

Abs. 1 Der Vorstand kann zur Durchführung der Aufgabe des Clubs und des Spielbetriebes weitere Ordnungen, wie z.B. Kassen- und Spesenordnungen, Jugend, Spiel- und Leistungsordnung, Ehrenordnung erlassen. Die Mitgliederversammlung kann ihre Änderung oder Ergänzung beschließen.

Abs. 2 Die Jugend des Clubs gibt Sich eine eigene Jugendordnung und wählt in der Jugendversammlung. für die Parag 7 entsprechend gilt, den Jugendwart. Dieser hat die Interessen der Jugend, im Rahmen der Vereinssatzung zu vertreten.